HYGIENE
Hygienische Anforderungen für den Fußpflegedienst im Krankenhaus

 

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bild Als übertragbare Erkrankungen kommen für den Bereich der Fußpflege im Krankenhaus sowohl durch Pilze und Bakterien als auch durch Viren verursachte Infektionserkrankungen in Betracht. Hierbei handelt es sich vor allem um Haut- und Nagelpilze, aber auch durch Blut übertragbare Erkrankungen. So sind z.B. Übertragungen von Hepatitis B, C und HIV nicht auszuschließen. Die Verschleppung von MRSA von Patient zu Patient ist ebenfalls zu unterbinden. Dies zeigt die grundsätzliche Notwendigkeit des Infektionsschutzes im Umfeld der Fußpflege.
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Zwischen der Krankenanstalt und dem Vertragspartner für die Fußpflege soll eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der hygienischen Anforderungen abgeschlossen werden.
1.2. Eine Anmeldung bei der jeweiligen stationsverantwortlichen Pflegeperson unmittelbar vor Arbeitsbeginn und eine Absprache über spezielle Maßnahmen hat zu erfolgen.
1.3. Die Qualifikation (Befähigungsnachweis für die Ausübung des Gewerbes der Fußpflege) wird bei der Zulassung durch die Krankenanstalt überprüft. Ein diesbezüglicher Nachweis soll auf der Krankenstation vorgewiesen werden können.
1.4. Es ist eine Dokumentation der Fußpflege in der Krankengeschichte durch das Pflegepersonal, inklusive Besonderheiten, wie zum Beispiel Verletzungen, zu führen.

2. Was sollte in der schriftlichen Vereinbarung der Krankenanstalt mit dem Fußpflegedienst jedenfalls berücksichtigt werden?
2.1. Die Verpflichtung zur Einhaltung allfälliger Anweisungen des Hygieneteams und des Stationspersonals bezüglich Hygiene bei der Fußpflege und des Verhaltens im Krankenhaus.
2.2. Eine Verpflichtung zur Meldung bei Verletzungen und Besonderheiten an das Pflegepersonal.
2.3. In einem von der Fußpflegeperson erstellten Hygieneplan ist festzulegen, welche Materialien zu verwenden sind (zum Beispiel Unterlagen, Handtücher, Desinfektionsmittel, Instrumenten-Sets) und wie die ordnungsgemäße Aufbereitung der Fußpflegeinstrumente gewährleistet wird.

3. Anforderungen an die Arbeitsgeräte und deren Aufbereitung
3.1. Die Arbeitsgeräte (zum Beispiel Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Klingenhalter, Hohlhandmeißel, Fräser) müssen thermisch desinfizierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
3.2. Nach jedem Patienten sind die verwendeten Arbeitsgeräte aufzubereiten.
3.3. Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Arbeitsgeräte vorhanden sein. Da in Einrichtungen des Gesundheitswesens die Aufbereitung von Instrumenten validiert und qualitätsgesichert erfolgen muss, ist im Krankenhausbereich anstelle der im Gewerbebetrieb zulässigen händischen Aufbereitung mit Tauchdesinfektion eine maschinelle Aufbereitung mit thermischer Desinfektion zu bevorzugen (optional eine anschließende Dampfsterilisation).
3.4. Bei einer thermischen Desinfektion in einer Instrumentenwaschmaschine muss eine Temperatur von mindestens 90 °C für 10 Minuten garantiert sein.
3.5. Ein Sterilisationsverfahren kann zusätzlich zur Anwendung kommen. Als Sterilisationsverfahren kommt nur die Dampfsterilisation in Betracht.
3.6. Die aufbereiteten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.
3.7. Für die Entnahme von Cremen sind entweder Einmalspatel oder Kunststoffspatel zu verwenden, die nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren sind. Es sollten möglichst kleine Gebinde verwendet werden.

4. Persönliche Anforderungen
4.1. Vor und nach jedem Patienten ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Bei Arbeiten an Patienten sind vorzugsweise Einmalhandschuhe zu tragen und zwischen den Patienten zu wechseln.
4.2. Bei jedem Patienten ist eine neue Einmalschürze zu tragen.
4.3. Schmuck darf an Händen und Unterarmen nicht getragen werden.
4.4. Verletzungen bei Fußpflegepersonen im Bereich der Hände und Unterarme sind mit wasserundurchlässigen Verbänden abzudecken.

5. Reinigung/Desinfektion
Von der Fußpflegeperson ist bezüglich Reinigung und Desinfektion Folgendes zu beachten:
5.1. Benützte Oberflächen sind zu reinigen und zu desinfizieren.
5.2. Für die Reinigung und Desinfektion von Arbeitsflächen sollten nur Einmalwischtücher verwendet werden.
5.3. Fußpflegewannen und Fußstützen sind nach jeder Benützung nicht nur zu reinigen, sondern auch zu desinfizieren.
5.4. Als Desinfektionsmittel sollen nur Produkte aus der Expertisenliste der „Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin” (ÖGHMP) oder der „Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie” (DGHM) verwendet werden. Die in den Listen angegebenen Konzentrationen und Einwirkzeiten sind einzuhalten.
5.5. Es ist nach dem Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Fußpflege vorzugehen.

6. Abfälle
6.1. Abfälle sind entsprechend dem Abfallentsorgungskonzept des Krankenhauses zu sammeln und zu entsorgen.
6.2. Spitze und scharfe Gegenstände (zum Beispiel Wegwerfklingen) müssen in die vorgesehenen Boxen abgeworfen werden.

7. Aufgaben der Krankenanstalt
7.1. Vor Aufnahme der Tätigkeit sind Fußpflegepersonen nachweislich (schriftliche Dokumentation) einer Hygieneschulung zu unterziehen (zum Beispiel Händedesinfektion und Instrumentenaufbereitung).
7.2. Der von der Fußpflegeperson erstellte Hygieneplan ist dem Hygieneteam vorzulegen und von der Krankenanstalt zu genehmigen.
7.3. Die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen für die Ausübung des Fußpflegegewerbes in der Krankenanstalt ist periodisch und nachweislich zu überprüfen. Hygienemängel sind der kollegialen Führung zu melden, diese hat für die Beseitigung der Mängel zu sorgen.

Arbeitskreis für Krankenhaushygiene der
Magistratsabteilung 15 (Gesundheitswesen)
der Stadt Wien,
Hygieneordner, Februar 2003, Empfehlung Nr. 21
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