ABFALLENTSORGUNG
Allgemeines
Abfallwirtschaft
Abfälle aus dem medizinischen Bereich
Entsorgung
 
Als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes werden "bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung durch Rechtsvorschriften geregelt ist", bezeichnet. Der Begriff schließt generell feste, flüssige und gasförmige Stoffe ein.
Allgemeines
Die Bewältigung des Abfalls wird in Österreich durch das Abfallwirtschaftsgesetz, verschiedene ÖNORMen sowie das ADR, das internationale Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mittels Kraftfahrzeugen, geregelt.
Die Hauptstrategien der Abfallwirtschaft sind Vermeidung, Verwertung sowie Entsorgung des Abfalls.

Der in privaten Haushalten entstehende, vorwiegend feste Abfall heißt "Hausmüll", während gleichartiger Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbarer Einrichtungen im öffentlichen Bereich als "hausmüllähnlicher Abfall" bezeichnet wird.
Vorwiegend fester Abfall, den wegen seiner sperrigen Beschaffenheit oder Größe ortsübliche Hausmüll-Sammelsysteme nicht erfassen, wird als "Sperrmüll" bezeichnet.
Abfall mit hohem organischen, biologisch abbaubarem Anteil ist der sogenannte "biogene Abfall" (BGBl. 68/1992).

Ein "Abfallkatalog" (ÖNORM S 2100) umfasst eine Auflistung aller Abfallarten mit einer jeweiligen Bezeichnung durch eine fünfstellige Schlüssel-Nummer.
Von besonderer hygienischer Bedeutung ist der "gefährliche Abfall", der die Gesundheit der Menschen, die Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen und die übrige Umwelt gefährden kann und deshalb besonderer Umsicht und besonderer Vorkehrungen bei der Behandlung bedarf.
Abfallwirtschaft
Die Abfallwirtschaft regelt alle Maßnahmen, die den Abfall betreffen, unter Berücksichtigung ihrer Einflüsse auf die Umwelt und ihrer Wirtschaftlichkeit (ÖNORM S 2001 "Abfallwirtschaft, Benennungen und Definitionen"). Sie ist damit eine ganz wesentliche Aktivität des Umweltschutzes und dient der Gesundheit.

Ziel der Abfallwirtschaft ist es, schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich zu halten, Rohstoff- und Energiereserven zu schonen, den Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten und nur solche Stoffe als Abfälle zurückzulassen, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential darstellt.

Maßnahmen der Abfallwirtschaft sind
– Abfallvermeidung
– Abfallverwertung
– Abfallentsorgung
– Müllverbrennung
– Pyrolyse
– Deponie
Abfälle aus dem medizinischen Bereich
Abfälle aus dem medizinischen Bereich stammen definitionsgemäß (ÖNORM S 2104 "Abfälle aus dem medizinischen Bereich") aus Einrichtungen, die dem AIDS-, Apotheken-, Ärzte-, Dentisten-, Hebammen-, Krankenanstalten-, Gesundheits- und Krankenpflege-, Plasmapherese- oder Tierärztegestz unterliegen, sowie aus medizinischen und veterinärmedizinischen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten.
Abfälle aus dem medizinischen Bereich entstehen also, außer in den zuletzt genannten Anstalten, in erster Linie in Krankenanstalten und ärztlichen Praxen, aber auch bei medizinischen (ärztlichen und pflegerischen) Verichtungen an Patienten in häuslicher Behandlung und Pflege.

Nach ÖNORM S 2104 (an ARD-Regulative angepasst) werden 4 Arten von Abfällen im medizinischen Bereich unterschieden

    1. Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen wie
    – Hausmüll oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
    – Sperrmüll oder sperrige Abfälle, z.B. Möbel
    – Biogene Abfälle, z.B. Blumen, Gartenabfälle
    – Straßenkehricht
    – Desinfizierte Abfälle, soferne sie nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit weiterhin gefährliche Abfälle darstellen

    2. Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen
    Abfälle ohne Verletzungsgefahr: z.B.: Wundverbände, Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einmalwäsche, Vorlagen, Tampons, Einmalartikel (z.B. Tupfer, Handschuhe, Einmalspritzen ohne Kanülen, Katheter, Infusionsgeräte ohne Dorn), restentleerte Urinsammelsysteme und Infusionsbeutel oder ähnliches, auch wenn diese blutig sind. Die angeführten Gebinde sind zu entleeren. Plasma, Infusionslösungen, Blut und Urin sind unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Bestimmungen wie Abwasser zu behandeln. Bei der Entleerung der Gebinde sind die entsprechenden Hygienemaßnahmen einzuhalten.
    Abfälle mit Verletzungsgefahr: z.B.: Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle und Ampullenreste. Sämtliche Abfälle dieser Art müssen in unfallsicheren Gebinden gesammelt und transportiert werden.

    3. Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches einer besonderen Behandlung bedürfen
    – Nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen II., III. und IV. Diese Abfälle sind Gefahrengut im Sinne des ADR.
    – Mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall. Diese Abfälle sind Gefahrengut im Sinne des ADR. Die Anforderungen an Transportgebinde sind dort festgelegt.

    4. Sonstige, im medizinischen Bereich anfallende Abfälle
    – Abfälle von Arzneimitteln (besonders zu behandeln: schwermetallhaltige Arzneimittel, Zytostatika)
    – Desinfektionsmittel
    – Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände (z.B. Thermometer, Amalgam im zahnärztlichen Bereich)
    – Fotochemikalien (z.B. Fixierbäder, Entwicklerbäder)
    – Laborabfälle und Chemikalienreste
    – Körperteile und Organabfälle
    – Versuchstiere und Kadaver von Tieren sowie Tierkörperteile
    – Tierische Fäkalien
    – Küchen und Kantinenabfälle
    – Elektro- und Elektronikgeräte

    Die Letztverantwortung für die Zuordnung zur entsprechenden Risikogruppe liegt beim Erzeuger des Abfalls, daher soll im Zweifelsfall die höhere Risikogruppe angenommen werden. Abfälle, die nicht den Abfällen gemäß 1. oder 2. definitiv zugeordnet werden können, sind daher den Abfällen gemäß 3., allenfalls gemäß 4. zuzuordnen.

    Risikogruppen gemäß ADR

    Risikogruppe IV (z.B.: Lassa-Virus, Ebola-Virus)
    – hohe individuelle Gefahr, hohe Gefahr für die Allgemeinheit
    – Erreger verursachen schwere Krankheiten
    – hohe Verbreitungsgefahr
    – wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich

    Risikogruppe III (z.B.: Mycobacterium tuberculosis, Salmonella typhi, Neisseria meningitidis, Hepatitis-B-Virus, Zentraleuropäisches Zeckenenzephalitis-Virus, Blastomyces dermatitides, Immundefizienz-Viren des Menschen (AIDS))
    – hohe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit
    – Erreger verursachen schwere Krankheiten
    – hohe Verbreitungsgefahr
    – wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich

    Risikogruppe II (z.B.: Bordetella pertussis, Chlamydia trachomatis, Escherichia coli (ausgenommen nicht pathogene Stämme), Influenza-Viren, Candida albicans)
    – mäßige individuelle Gefahr, begrenzte Gefahr für die Allgemeinheit
    – Erreger verursachen Krankheiten
    – Verbreitung unwahrscheinlich
    – wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich

    Risikogruppe I - unterliegt nicht dem ADR
    – geringe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit
    – unwahrscheinlich, dass diese Mikroben Krankheiten verursachen
Entsorgung
Für jede Einrichtung im medizinischen Bereich ist ein Entsorgungsplan zu erstellen. Er ist laufend den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Jedenfalls muss er enthalten:
– den Namen der für die Einhaltung verantwortlichen Person (Abfallbeauftragter)
– die Art, die Menge (zumindest pro Jahr) und, soweit vorhanden, die Schlüsselnummer der Abfälle gemäß "Abfallkatalog" (ÖNORM S 2100)
– Angaben zur Bereitstellung und Sammlung im Hinblick auf die Endbehandlung
– Angaben zum Transport (Transportwege, Transportmittel, Entsorgungshäufigkeit)

Der Entsorgungsplan ist den mit der Abfallwirtschaft vertrauten Personen, jeweils für ihren Entsorgungsbereich, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Allgemeine Entsorgungsrichtlinien

Grundsätzlich sind die Abfälle getrennt bereitzustellen und zu sammeln. Die Trennung von Abfällen mit Infektionsgefahr bzw. anderen Gesundheitsgefährdungen von den hygienisch unbedenklichen Abfällen muss sehr sorgfältig durchgeführt werden.

Die Bereitstellung der Abfälle hat am Ort der Entstehung zu erfolgen. Bereitstelluing und Sammlung sind so durchzuführen, dass Manipulationen auf das unbedingt notwendige Maß eingeschränkt werden. Das Umfüllen bereitgestellter Abfälle und das Aufwirbeln von Staub sind zu vewrmeiden.

Abfallbehälter sollen stichfest und mit eingelegten Säcken aus Kunststoff versehen sein, weil dadurch für das Personal Stichverletzungen ausgeschlossen sind, und es zu keiner Kontamination des Bodens durch zerrissene Abfallsäcke kommen kann.

Bei der Abfallsammlung ist darauf zu achten, dass ausschließlich Systeme verwendet werden, bei denen sichergestellt ist, dass die Deckel von Sammelbehältern bei Nichtbedarf verschlossen sind bzw. bei Bedarf ausschließlich durch Fußbedienung geöffnet werden.

Einwegsammelbehälter (für infektiöses Material) dürfen auf dem Transport, in den Zwischenlagern und bei der Endbehandlung nicht geöffnet werden. Der Abfall bleibt also als Infektionsquelle ausgeschaltet.

Diejenigen Krankenhausabfälle, welche auch außerhalb des Krankenhauses eine Infektionsgefahr darstellen, sollten desinfiziert werden. Die Abfalldesinfektion ist nach Möglichkeit im medizinischen Bereich durchzuführen. Dies gilt ganz besonders für mikrobiologische Laboratorien, die ihre infektiösen Abfälle selbst desinfizieren sollen.

Für die Desinfektion von Abfällen kommen das Autoklavieren und die Behandlung in Mikrowellendesinfektionsgeräten mit Chargenbetrieb, sowie die Kombination der beiden Methoden in Frage. Eine chemische Desinfektion von Abfällen ist nicht zulässig.
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