Natürliche Badegewässer
Unter Badegewässern werden fließende oder stehende Binnengewässer (flüsse, Seen, Talsperren und Teiche) und Meere verstanden, in denen das Baden ausdrücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine größere Anzahl von Personen badet. Eine Sonderform stellen Kleinbadeteiche dar.
Die hygienischen Anforderungen sind in folgenden Besimmungen geregelt:
EU-Richtlinien über die Qualität der Badegewässer
Bäderhygienegesetz
Bäderhygieneverordnung
ÖNORM M 6230
Die Mitgiedstaaten der EU sind verpflichtet, die offiziellen Badegewässer (Badestellen) während der Badesaison (Österreich: 15. Juni bis 31. August) in 14tägigen Intervallen zu untersuchen und die Ergebnisse zu melden.
Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder
Die Badebecken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind kontinuierlich durchströmte Wasserbecken, in denen sich mehrere Menschen gleichzeitig oder in zeitlicher Folge aufhalten. Als sonderformen dieser Bäder sind z.B. Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools), Kinderplanschbecken und Saunatauchbecken sowie Therapiebäder in medizinischen Einrichtungen zu nennen.
Die hygienischen Anforderungen sind in folgenden Besimmungen geregelt:
Bäderhygienegesetz
Bäderhygieneverordnung
ÖNORM M 6215
Zumindest einmal im Jahr ist eine Untersuchung und ein Gutachten durch einen Sachverständigen für Hygiene erforderlich.