Nicht kranke Ausscheider von Erregern der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, des Typhus oder der Ruhr.
Anzeigepflicht (siehe auch
Meldepflicht)
Nach Epidemiegesetz sind binnen 24 Stunden Personen, die ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, des Typhus oder der Ruhr ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekannt zu geben.
Untersuchungspflicht
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen eine Infektion oder die Ausscheidung von Erregern für die Umgebung eine besondere Gefahr darstellt, ist die sanitätsbehördliche Unteruchung auf das Freisein von bestimmten Infektionskrankheiten Voraussetzung.
Regelung in folgenden Gesetzen:
Bazillenausscheidergesetz
Tuberkulosegesetz
Gesetze über Krankenpflegeberufe, Medizinisch-technische Fachdienste, Sanitätshilfsdienste und Ärzte
Verordnung zu Überwachung der Prostitution
AIDS-Gesetz
Ammenwesen-Gesetz u.a.