I) Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, und der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2004, BGBl. II 254/2004 idgF
Erkrankungen, Sterbefälle an:
Bang'scher Krankheit
Diphtherie
virusbedingten Meningoencephalitiden)
invasiven bakteriellen Erkrankungen Meningitiden und Sepsis)
Keuchhusten
Legionärskrankheit
Malaria
Röteln
Scharlach
Rückfallfieber
Trachom
Trichinose
Tuberkulose, hervorgerufen durch Mykobakterium bovis
Verdachtsfälle, Erkrankungen, Sterbefälle an:
Cholera
Gelbfieber
virusbedingtem Hämorrhagischem Fieber
infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E und G)
Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus
Kinderlähmung
bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftung
Lepra
Leptospiren-Erkrankungen
Masern
Milzbrand
Psittakose
Paratyphus
Pest
Pocken
Rickettsiose durch R. prowazekii
Rotz
übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr)
SARS (Schweres akutes respiratorisches Syndrom)
Tularämie
Typhus (Abdominaltyphus)
Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder –verdächtige Tiere
Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis)
Todesfälle
bedingt durch subakute spongiforme Encephalopathien
Die
Anzeige ist
binnen 24 Stunden unter Angabe des Na-mens, des Alters, der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sich der Betroffene aufhält bzw. der Tod eingetreten ist, zu erstatten.
Meldepflichtig sind:
in erster Linie
– die/der zugezogene Ärztin/Arzt
– in Krankenanstalten der/die Leiter/in der Anstalt
– die berufsmäßigen Pflegepersonen des Betroffenen
– der/die Wohnungsinhaber/in
II) Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF:
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an an Tuberkulose (hervorgerufen durch mycobakterium tuberkulosis), die ärztlicher Behandlung oder Überwachung bedarf
Die Anzeige ist innerhalb von 3 Tagen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (Name, Anschrift, Geburtsdatum).
Meldepflichtig sind:
– jede/r mit dem Erkrankungs- oder Todesfall befasste Ärztin/Arzt
– in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen der/die ärztliche Leiter/in bzw. die/der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Ärztin/Arzt
– der/die Totenbeschauer/in oder Prosektor/in
– der/die Leiter/in der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres berufen ist
III) Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728:
Jede manifeste Erkrankung an AIDS (Nachweis einer HIV-Infektion und zumindest einer Indikatorerkrankung gem. VO BGBl. Nr. 35/1994) und jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung an AIDS bestanden hat (ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorausgegangenen Krankheitsfall erfolgt ist).
Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten (Anfangsbuchstabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum, Geschlecht, relevante anamnestische und klinische Angaben).
Meldepflichtig sind:
– jede/r freiberuflich tätige Ärztin/Arzt
– in Krankenanstalten der/die ärztliche Leiter/in
– der/die Totenbeschauer/in oder der/die Prosektor/in
Geschlechtskrankheitengesetz
IV) Meldepflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945:
Tripper
Syphilis
Weicher Schanker
Lymphogranuloma inguinale
Beschränkte Meldepflicht:
Wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist oder sich die/der Kranke der ärztlichen Behandlung bzw. Beobachtung entzieht, ist Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.