RICHTLINIEN ZUR STUHLUNTERSUCHUNG
Vorgehen bei Untersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz
Vorgehen bei Untersuchungen nach dem Epidemiegesetz
 
Vorgehen bei Untersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz
Nach dem immer noch gültigen Bazillenausscheidergesetz von 1945 ist der Erreger des Bauchtyphus bei den Untersuchungen mit zu erfassen.

Vorgehen:

1. Anreicherung in Selenitbouillon (um Wachstum von S.Typhi zu gewährleisten).

2. Subkultur aus Anreicherung auf einem Nährboden, der den Nachweis von S. Typhi und von enteritischen Salmonellen erlaubt .


Vorgehen bei Untersuchungen nach dem Epidemiegesetz
Seit 1986 gilt die Meldepflicht auch für Botulismus, Campylobacter, EHEC, Salmonellen, Shigellen, Staphylococcus aureus, Yersinien und "Bakt. Lebensmittelvergiftung: nicht differenziert".
Umgebungsuntersuchungen nach dem Epidemiegesetz können sich deshalb nicht auf Salmonellen beschränken.

Vorgehen:

1. Es sollen eigene Begleitscheine für Untersuchungen nach dem Epidemiegesetz eingesetzt werden (Beispiel Begleitschein der BBSUA Wien).

2. Die Untersuchungen sollen, wenn möglich, erregerbezogen erfolgen (Kontakt mit den Gesundheitsämtern). Bei unbekannten Erregern werden die Stühle wie sonstige Stühle auf "pathogene Keime" untersucht.

3. Stuhlbriefchen sind nur dann für Untersuchungen nach dem Epidemiegesetz (Umgebungsuntersuchungen) geeignet, wenn dezidiert nach Salmonellen gesucht werden soll. In allen anderen Fällen soll Nativstuhl in entsprechenden Transportgefäßen verschickt werden.

(Dieses neue, differenzierte Vorgehen muss den Gesundheitsämtern mitgeteilt werden.)
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