VERPACKUNG UND BEFÖRDERUNG VON ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHEN "BIOLOGISCHEN PRODUKTEN"
UND "DIAGNOSTISCHEN PROBEN"
RICHTLINIEN FÜR MIKROBIOLOGISCHE UND SEROLOGISCHE LABORATORIEN
Autoren:
Univ.-Prof. Dr. med. Günther Wewalka,
Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt, 1096 Wien, Währinger Straße 25a;
Dr. Wilhelm Stolz,
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, 1031 Wien, Radetzkystraße 2;
Mag. Peter Karwautz,
Österreichische Post AG, Generaldirektion, Abt. PG, 1011 Wien, Postgasse 8 |
Für die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter gelten prinzipiell für die weltweite Anwendung bestimmte internationale Gefahrgut- Transportvorschriften, die für die einzelnen Verkehrsträger in mehr oder weniger wortgleichen Vorschriften übernommen werden und weltweit anzuwenden sind.
Diese sind:
ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße i.d.F. Novelle 1999: Klasse 6.2, Rn. 2650 ff.
RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter i.d.F. Novelle 1999: Klasse 6.2, Rn. 650 ff.
ICAO-TI: Technicallnstructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air, General lCAO Annex 18, Doc 9284-AN/905, Ausgabe 1999/2000: Verpackungsmethode 602 in Kapitel 3; 8.1.
IATA-DGR: Gefahrgutvorschriften der International Air Tranport Association, Ausgabe 2000: Verpackungsmethode 602 in Abschnitt 5.
IMDG-Code: Internationaler Code über die Seebeförderung gefährlicher Güter (IMDG-Code) der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) i.d.F. Amendment 29: in der deutschsprachigen Ausgabe Seite 6304 ff.
Für den Postversand :
Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1999 idgF
Multilaterale Vereinbarung M83 gemäß Randnummern 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung diagnostischer Proben (BGBI. III Nr. 114/1999 vom 22. Juni 1999)
Multilaterale Sondervereinbarung (RID 3/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung diagnostischer Proben (BGBI. III Nr. 201/1999 vom 9. November 1999 und BGBI. III Nr. 231/1999 vom 3. Dezember 1999).
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gefahrgutversand idgF
Im nachfolgenden Artikel sind die jeweiligen Textstellen/Randnummern (Rn.) des ADR zitiert.
2. Einteilung der Mikroorganismen (biologische Arbeitsstoffe) nach Risikogruppen
Ansteckungsgefährliche Stoffe fallen nach den Gefahrgut-Transportvorschriften in die Klasse 6.2 und umfassen Stoffe, die Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten, auch rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen) enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen (Rn. 2650 (2) ADR). Hiezu zählen auch Proben, die zum Zwecke der Routine-Überwachungsuntersuchungen oder Erstdiagnosen befördert werden. Die Mikroorganismen sind unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaften Risikogruppen zuzuordnen (Rn. 2650 (4) ADR).
Die Einteilung der Mikroorganismen (biologische Arbeitsstoffe) nach Risikogruppen erfolgt z.B. nach der Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom
12.10.1993, ABI. Nr. L268/71 vom 29.10.1993 oder dem "Laboratory Biosafety Manual" der WHO, 2. Ausgabe 1993)
2.1. Risikogruppe 4:
(hohe individuelle Gefahr, hohe Gefahr für die Allgemeinheit)
enthält Mikroorganismen, die schwere Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und von denen eine hohe Verbreitungsgefahr ausgehen kann;
normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Viren:
Junin-Virus
Lassa-Virus
Machupo-Virus
Ebola-Virus
Virus des Hämorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers
Marburg-Virus
2.2. Risikogruppe 3:
(hohe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit)
enthält Mikroorganismen, die schwere Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und von denen eine hohe Verbreitungsgefahr ausgehen kann;
normalerweise ist aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Beispielhafte Aufzählung
Bakterien:
Bacillus anthracis
Brucellen
Francisella tularensis
Mycobacterium tuberculosis
Rickettsien
Salmonella Typhi
Shigella dysenteriae
Yersinia pestis
Viren:
Hantaviren
Flaviviridae (z.B. FSME, HCV)
Hepadnaviridae (z.B. HBV, HDV)
Retroviridae (z.B. HIV)
Tollwutvirus
Unkonventionelle Agentien assoziiert mit:
z.B. Creutzfeld-Jakob-Krankheit
Parasiten:
Echinococcus spec.
Leishmania donovani
Naegleria fowleri
Plasmodium falciparum
Taenia solium
Trypanosoma cruzi
Pilze:
Blastomyces dermatitidis
Coccidioides immitis
Histoplasma capsulatum
2.3. Risikogruppe 2:
(mäßige individuelle Gefahr, begrenzte Gefahr für die Allgemeinheit)
enthält Mikroorganismen, die Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und bei denen eine Verbreitung unwahrscheinlich ist; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Alle übrigen potentiell pathogenenBakterien, Viren, Parasiten und Pilze.
2.4. Risikogruppe 1:
(geringe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit)
enthält Mikroorganismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten verursachen.
Mikroorganismen der Risikogruppe 1 sind keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne der Klasse 6.2.
3. Bestimmungen für den Versand von ansteckungsgefährlichen "Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben" ins Ausland
Ansteckungsgefährliche "Biologische Produkte" und "Diagnostische Proben" können im Rahmen der Gefahrgutvorschriften der "International Air-Transport Association" (IATA-DGR) in Übereinstimmung mit der Konvention des Weltpostvereins nur per Luftpost oder durch ein Luftfrachtunternehmen, das auf die Versendung von gefährlichen Gütern spezialisiert ist, versandt werden.
Unter "Biologischen Produkten" (Rn 2650 (6) ADR) versteht man Produkte (Präparate und Zubereitungen) von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Behörden für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten von Menschen und lieren oder für Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden.
"Diagnostische Proben" (Rn 2650 (7) ADR) sind Ausscheidungen, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebeflüssigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden (ausgenommen infizierte lebende Tiere).
3.1. Verpackung von "Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben", von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Mikroorganismen der Risikogruppen 3 oder 4 enthalten.
3.1.1. Art der Verpackung
Die Gefahrgutvorschriften sehen vor, dass die Verpackung von Mikroorganismen (ansteckungsgefährliche Stoffe) der Risikogruppen 3 und 4 aus folgenden wesentlichen Teilen bestehen (Rn. 2653 (1) ADR):
einer Innenverpackung, bestehend aus:
einem wasserdichten Gefäß als erster Verpackung;
einer wasserdichten zweiten Verpackung;
absorbierendem Material zwischen der ersten und zweiten Verpackung. Wenn mehrere Gefäße in eine zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie einzeln eingewickelt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist. Die Menge des absorbierenden Materials, z.B. saugfähige Watte, muss ausreichen, den gesamten Inhalt aller Gefäße aufzunehmen.
Die Außenverpackung muss entsprechenden Schutz für die Innenverpackung bieten.
Die geringste Außenabmessung muss mindestens 10 cm betragen.
Unabhängig von der vorgesehenen Beförderungstemperatur müssen die ersten oder die zweiten Verpackungen einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa (0,95 bar) entspricht, und Temperaturen von -40°C bis +55°C standhalten
können, ohne dass etwas nach außen gelangt.
3.1.2. Baumusterprüfung und Kennzeichnung:
Die Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Risikogruppen 3 und 4 müssen baumustergeprüft (z. B. durch das Österr. Institut für Verpackungswesen an der Wirtschaftsuniversität, Augasse 2-6,1090 Wien; Tel.: 01/317 8244/4828, das Österr. Kunststoffinstitut - Arsenal, Obj. 213, Franz Grillstraße 5, 1030 Wien; Tel.: 01n98 1601-0 oder ein ausländisches Institut),
zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sein (Rn. 2653 (2) ADR).
Im UN-Kennzeichnungscode auf der Außenverpackung muss "Class 6.2" oder "Klasse 6.2" (Rn. 3512 ADR) und gegebenenfalls
danach "U" (Rn. 2654 (1) g) ADR) enthalten sein. Überverpackungen (Umpackungen) sind grundsätzlich zulässig.
Gemäß den Vorschriften für die Luftfahrt müssen die Außenverpackungen bei Kühlung mit Trockeneis gasdurchlässig sein und die Innenverpackungen durch Abstandhalter in ihrer Position gesichert sein. Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Verkehrsträger.
Als Hersteller von für den Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Risikogruppe 3 und 4 geeigneten und geprüften Verpackung sind uns in Österreich bekannt:
Fa. Duropack Wellpappe GmbH, Forsterstr. 54-62, A-8401 Kalsdorf.
Kleinere Mengen von Versandbehältern können über die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt Linz, Derfflingerstr. 2, A-4020 Linz, Tel. 0732/7819910, Fax 0732/78199130, bezogen werden.
Ausländische Produzenten sind z. B.
Fa. Noak AB, P.O. Box 684, S-13626 Stockholm, Tel.: ++46850025185, Fax.: ++46850029956; und
Fa. Transcon Ltd., P.O. Box 41, Bungess Hill, RH15 8FH, England, Tel.: ++44144258807 , Fax.: ++44144258806.
3.2. Verpackung von "Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben", von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Mikroorganismen der Risikogruppe 2 enthalten.
3.2.1. Art der Verpackung
Die Gefahrgutvorschriften sehen für die Verpackung von Mikroorganismen (ansteckungsgefährliche Stoffe) der Risikogruppe 2 sowie für diagnostische Proben (auch für Proben zum Zwecke der Routine-Überwachungsuntersuchungen oder Erstdiagnose) folgende allgemeine Merkmale vor:
Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhaltes aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Vibration, Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe anhaften. (Rn. 3500 (1)ADR).
Jede Verpackung, mit Ausnahme der Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen, muss einer Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV Anhang A.5 ADR geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen (Rn. 3500 (3) ADR).
Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhaltes dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Rn. 3500 (5) ADR).
3.2.2.Baumusterprüfung und Kennzeichnung der Verpackung
Die Verpackungen müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, hergestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, dass jede hergestellte Verpackung den Vorschriften dieses Anhangs entspricht (Rn. 3500 (13) ADR).
Die Bauart jeder Verpackung muss geprüft und zugelassen werden (z. B. durch das Österr. Institut für Verpackungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien oder das Österr. Kunststoffinstitut - Arsenal, Wien;). Jede Verpackung muss mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhäItnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind (Rn. 3512 ADR). Die Code-Nummer muß den Buchstaben "X" oder" Y" enthalten.
Als Vertreiber von für den Versand von bakteriologischen Kulturen der Risikogruppe 2 geeigneten und geprüften Verpackungen sind uns z.B. bekannt:
Fa. Karl Pawel GmbH. -Verpackungsunternehmen, Sonnwendgasse 21, 1100 Wien, Tel.: 01/602 13 22 - Fax: 01/6032528;
Fa. Ratioform, Verpackungsmittelversand GmbH., Gorskistraße 11, 1230 Wien, Tel.: 01/61623 23- Fax: 01/6162343 und
Fa. Taichmann Verpackungen, Clemens-Krauss-Straße 16, 5020 Salzburg-Parsch, Tel.: 0662/643064 - Fax: 0662/643064-14.
3.3. Weitere Anforderungen an die Versandstücke sind:
Mindestmaße einer Fläche der Außenverpackung:
100 x 140 mm.
Die Höchstmenge der zur Beförderung zugelassenen Trägermenge von infektiösen Stoffen beträgt 50 mI je Sendung.
Zwischen der Innen- und Außenverpackung muss eine Liste des Inhaltes in englischer Sprache eingeschlossen sein.
3.4. Kennzeichnung von Versandstücken und Beförderungspapiere für den Transport mittels Luftpost oder Luftfracht
Auf der Außenverpackung muss durch Pfeile die Oberseite der Verpackung angezeigt sein.
Bei der Aufgabe hat der Absender das in englischer Sprache auszufüllende Formblatt "Shipper's Declaration for Dangerous Goods" als Beförderungspapier in zweifacher Ausfertigung beizubringen. Die AUA, die derartige Sendungen befördert, hat ein eigenes Formblatt aufgelegt, das von den Austrian Airlines, Flughafen Wien-Schwechat, Tel.: 01/7007-62783 oder 62918 bezogen werden kann. Ein Beispiel für das richtige Ausfüllen des Begleitpapiers ist:
Proper Shipping Name: INFECTIOUS SUBSTANCE
AFFECTING HUMANS (MYCOBACTERIA)
Class or Division: 6.2
UN or ID No.: UN 2814
Ouantity and type of packing: 1 FIBREBORD BOX; 2 ml
Packing Inst.: 602
Additional Handling Information: If damaged notify a Public Health Authority. Not to be opened in transit. 24 h emergency telephone No. ++43.......... and ++43.......... (Name der Ansprechperson). Prior arrangement as required by the IATA Dangerous Goods Regulations 1.3.3.1. have been made.
Die Sendung muss - wenn nach außerhalb der EU verschickt -, mit dem grünen Zollzettel C 1 oder der erforderlichen Anzahl von Zollerklärungen versehen sein.
3.4.1. Versand per Luftpost
Der Postversand von Sendungen mit ansteckungsgefährlichen "Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben" ist derzeit als eingeschriebene PRIORITY-Sendung (Höchstgewicht zwei kg) in die im Folgenden angeführten Länder möglich:
Ascension, Äthiopien, Australien (siehe 1), Bangladesch, Barbados, Bermudas, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland (siehe 2), Färöer, Finnland, Frankreich mit Andorra, Französisch Guayana, Gibraltar, Grönland, Guadeloupe, Indien, Irland, Island,
Italien, Japan, Jugoslawien, Kambodscha (siehe 3), Rep.Kongo, Dem.Rep.Kongo, Korea Rep., Liechtenstein, Malaysia, Mali, Malta, Martinique, Mayotte, Mikronesien Föderierte Staaten, Monaco, Nambia, Norwegen, Portugal, Reunion, Russische Föderation,
Salomonen, San Marino, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Singapur, Surinam, Ungarn, Uruguay, USA, Zypern.
1) nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Genehmigung durch die australischen Behörden.
2) nur als Wertbrief oder unversiegelter Wertbrief und nur Stoffe der Risikogruppe 1 und 2 in baumustergeprüften Verpackungen
3) nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörden
Die zur Luftpostversendung berechtigten amtlich anerkannten Laboratorien sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gefahrgutversand (AGB) der Österreichischen Post AG aufgelistet.
Der Gefahrzettel 6.2 (10 x 10 cm oder, wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, dürfen die Zettel geringere Abmessungen haben, Rn. 3900 ADR, der in schwarzem Druck auf weißern Grund das für infektiöse Stoffe geltende Symbol sowie die Aufschrift "Infectious substances In case of damage or leakage immediately notify Public Health authority" in englischer Sprache zu enthalten hat darf erst bei Übergabe an die Luftfrachtgesellschaft auf dem Versandstück angebracht werden, da bei Straßen- oder Schienenbeförderung durch die Post jedenfalls Pkt 3.1.4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gefahrengutversand (AGB Gefahrengut) der Österreichischen Post AG gilt. Der Gefahrzettel muss zusammen mit den Beförderungspapieren in einem Umschlag, der haltbar an der Sendung befestigt ist beigegeben werden.
3.4.2 Versand durch Luftfrachtunternehmen
Nur nach die in 3.4.1. angeführten Staaten ist der Versand von infektiösen biologischen Stoffen über die Österreichische Post AG möglich. Sendungen in alle Staaten können, aber wesentlich teurer, von privaten Transportunternehmen oder auch direkt von Luftlinien übernommen werden. Diese Sendungen unterliegen den Bestimmungen der International Airport Transport Association (IATA) und damit den IATA-DGR und ICAO-TI. Die Verpackung muss den Vorschriften entsprechen, auf der Außenseite der Außenverpackung ist ein genormter Gefahrzettel Klasse 6.2 (siehe auch Pkt. 3.4.1.) anzubringen und Beförderungspapiere (siehe auch Pkt. 3.4.) sind beizugeben. In Österreich sind unter anderem die angeführten Luftfrachtunternehmen auf die Versendung von gefährlichen Gütern spezialisiert:
• Falkon Air Freight, Flughafen Wien Schwechat, Obj. 250/Zi. 260; Tel.: 01/7007/33651
• Jet-Trans, Flughafen Wien Schwechat, Obj. 250/Zi. 253; Tel.: 01/7007/33114
• World Courier Austria, Flughafen Wien Schwechat, Obj. 263/F226; Tel.: 01/7007/32657
4. Bestimmungen für den Versand von "Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben" in "Begrenzten Mengen" im Inland.
Seit Anfang 1999 müssen die nationalen Postbetreiber oder -verwaltungen die Vorschriften des ADR sowie die mehr oder weniger wortgleichen Vorschriften der RID übernehmen. Die meisten Postunternehmen sehen sich aber ebenso wie die Österreichische Post AG außer Stande, ein Transportsystem für gefährliche Güter mit speziell geschultem Personal und mit Beförderungspapieren aufzubauen. Gleichzeitig wurden aber Sonderregelungen für den Transport ansteckungsgefährlicher "Biologischer Produkte" und "Diagnostischer Proben in begrenzten Mengen" eingeführt, die weiterhin den Postversand solcher Stoffe im Inland ermöglichen.
"Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben", von denen bekannt ist, dass sie nicht ansteckungsgefährlich sind, unterliegen nicht diesen Vorschriften und dürfen nach den sonstigen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG versendet werden.
4.1. Ausnahmeregelungen für die Beforderung "Biologischer Produkte" im Inland.
Nach der ADR Novelle 1999 Rn 2650 Abs. 6 a) und b) gelten für "Biologische Produkte" neue Ausnahmeregelungen von den Gefahrgut-Transportvorschriften.
"Biologische Produkte" sind von den Gefahrgut-Transportvorschriften befreit, wenn es sich um Produkte handelt:
die Mikroorganismen der Risikogruppe 1 enthalten, also Mikroorganismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten verursachen.
die Mikroorganismen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 enthalten, wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und verpackt sind und zum Zweck ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen bestimmt sind.
Nach gängiger österreichischer Auslegung versteht man darunter auch "Mikrobiologische Kulturen", die z. B. von einem mikrobiologischen Laboratorium zur Differenzierung, Resistenzbestimmung oder für epidemiologische Untersuchungen an ein Referenzlaboratorium gesandt werden.
Für den Postversand "Biologischer Produkte" im Inland siehe Punkt 4.6.!
4.2. Ausnahmeregelung für die Beforderung "Diagnostischer Proben" im Inland.
Nach ADR sind derzeit nur "Diagnostische Proben" von den Gefahrgut-Beförderungsvorschriften ausgenommen, von denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten. Für diagnostische Proben, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger der Risikogruppe 2 oder 3 vorhanden sind und die zum Zwecke der Routine-Überwachungsuntersuchungen oder zur Erstdiagnose in beschränktem Volumen befördert werden, bestehen nach ADR zwar Erleichterungen bezüglich der Verpackung; es sind aber Beförderungspapiere erforderlich.
Für diagnostische Proben, die zur Untersuchung auf das Vorhandensein von Krankheitserregern versandt werden, gelten derzeit nach ADR die Gefahrgut-Beförderungsvorschriften in vollem Umfang.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat in Form von multilateralen Vereinbarungen ADR- und RID-Sonderregelungen getroffen, nach denen "Diagnostische Proben" von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger der Risikogruppen 2, 3 oder 4 enthalten und die zum Zweck von Erst- oder Bestätigungsuntersuchungen auf Vorhandensein von Krankheitserregern befördert werden, gleich behandelt werden, wie Proben für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger enthalten sind. Als Argument wird angeführt, dass das
Vorhandensein von Krankheitserregern bei "Diagnostischen Proben" schwer abzuschätzen ist und dass es für die Begriffe "Erst- oder Bestätigungsuntersuchung, Routine-Überwachungsuntersuchung und Erstdiagnose" keine klaren Definitionen gibt. Außerdem entfällt nach der Sonderregelung das Erfordernis eines Beförderungspapiers. Siehe:
Multilaterale Vereinbarung M83 gemäß Randnummer 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung diagnostischer Proben (BGBI.III Nr. 114/99; 22. Juni 1999) und
Multilaterale Sondervereinbarung (RID 3/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung diagnostischer Proben (BGBI. III Nr. 201/99; 9. November 1999).
Bei Beförderungen, die aufgrund dieser Vereinbarungen erfolgen, ist eine Kopie der Vereinbarung (Ablichtung des BGBl.) im Fahrzeug mitzuführen.
Für den Postversand "Diagnostische Proben" im Inland siehe Punkt 4.6.!
4.3. Vorschriften für die Verpackung
4.3.1. Veroackung von ..Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben", von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Mikroorganismen der Risikogruppen 3 oder 4 enthalten.
Es bedarf keiner geprüften und zugelassenen Verpackung, sondern diese muss nur bezüglich der Zusammensetzung, Dichtigkeit und Festigkeit den Vorschriften für die Verpackung von Mikroorganismen der Risikogruppen 3 und 4 nach ADR (Rn. 2653 (1) ADR)
entsprechen (siehe Pkt. 3.1.1.) und Seitenlängen von mindestens 10 cm besitzen.
4.3.2. Veroackung von "Biologischen Produkten" und "Diagnostischen Proben", von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Mikroorganismen der Risikogruppe 1 oder 2 enthalten.
Es bedarf keiner geprüften und zugelassenen Verpackung, sondern diese muss nur bezüglich der Zusammensetzung, Dichtigkeit und Festigkeit den Vorschriften für die Verpackung von Mikroorganismen der Risikogruppe 2 (siehe Pkt. 3.2. nach Rn. 2656 ADR
oder der ÖNORM EN 829 (Stand 1996) entsprechen.
4.3.3 Verpackung von Stuhlbriefchen
Eine Ausnahmeregelung gibt es für Stuhlbriefchen wie sie z.B. für den Transport von Stuhlproben nach dem Bazillenausscheidergesetz verwendet werden.
Als Innenverpackung gilt das Kartonbriefchen, das den stuhlgetränkten Wattetupfer umschließt.
Die Außenverpackung muss aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststofffolie bestehen und ausreichend beständig und dicht sein. Sonstige Verpackungvorschriften brauchen nicht eingehalten werden.
4.4. Mengenbegrenzungen
Die höchstzulässigen Probenvolumina für "Biologischen Produkten" und "Diagnostische Proben" in solchen nicht geprüften Verpackungen sind:
100 ml je Innenverpackung ( = erste Verpackung),
500 ml je Außenverpackung ( = Maximalinhalt je Versandstück).
Versandstücke mit Stuhlbriefchen dürfen maximal 500g (Gesamtgewicht des Versandstückes) haben.
4.5. Kennzeichnung der Versandstücke
4.5.1. Kennzeichnung von Versandstücken mit "Biologischen Produkten" im Inland
Die Versandstücke dürfen nach den Vorschriften der ÖNORM EN 829 (Stand 1996) nur mit dem Symbol für leichtverderbliche biologische Stoffe (Abb. 3) gekennzeichnet sein. Die Größe des Aufklebers beträgt 62 x 44 mm. Dieser muss vom Versender beigebracht werden.
Die Versandstückkennzeichnung mit der UN-Nummer in einem auf die Spitze gestellten Quadrat für "Diagnostische Proben" oder der Gefahrzettel 6.2 für den Versand von "Ansteckungsgefährlichen Stoffen" ins Ausland muss entfallen.
4.5.2. Kennzeichnung von Versandstücken mit "Diagnostischen Proben" im Inland
Die Versandstücke sind deutlich und dauerhaft mit einem auf die Spitze gestellten Quadrat zu kennzeichnen, in dem die UN-Nummer für "Ansteckungsgefährliche Stoffe" nach ADR steht. UN 2814 steht für "Ansteckungsgefährliche Stoffe",
gefährlich für den Menschen, UN 2900 für "Ansteckungsgefährliche Stoffe", gefährlich für Tiere.
Bei mehreren unterschiedlichen Füllgütern in einem Versandstück müssen alle zutreffenden UN Kennzeichnungsnummern in dem Quadrat stehen.
Die Seitenlänge des Quadrates muss mindestens 100 mm betragen. Wenn es die Versandstückgröße erfordert, sind geringere Abmessungen erlaubt, sofern das Quadrat und die UN-Kennzeichnungsnummern deutlich sichtbar bleiben.
4.6. Versand durch die Post im Inland
Ansteckungsgefährliche "Biologische Produkte" und "Diagnostische Proben" müssen als Wertbrief (min. 3.000,- ATS Wertangabe) oder wenn die Versandstückgröße es erfordert als Sperrgutpaket aufgegeben werden. Die Aufgabe als EMS-Sendung ist möglich.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Verpackung (Punkt 4.3.), Mengenbegrenzungen (Punkt 4.4.) und Kennzeichnung (Punkt 4.5.)
sind einzuhalten.
4.7. Versand als Bahn-Expressgut im Inland
Ansteckungsgefährliche "Biologische Produkte" und "Diagnostische Proben" können auch als Bahn-Expressgut nach den Ausnahmeregelungen (Punkt 4.1. und 4.2.) im Inland befördert werden, dabei gelten die Bestimmungen über die Verpackung (Punkt 4.3.), Mengenbegrenzung (Punkt 4.4.), und Kennzeichnung (Punkt 4.5.).
Umverpackungen für mehrere Versandstücke sind zulässig (entspricht "Sammelsendung"); diese müssen außen dieselben Kennzeichnungen und Gefahrgutaufschriften aufweisen wie die einzelnen Versandstücke.
Je Einzelsendung ist ein Frachtbrief bzw. bei Umverpackungen eine genaue Auflistung der Einzelsendungen erforderlich.
5. Beförderung von diagnostischen Proben innerhalb und außerhalb von Krankenanstalten und Laboratorien
Blut, Serum, Sputum, Harn, Stuhl, Punktions- und Abstrichmaterial für diagnostische Zwecke und für Routineuntersuchungen gelten als "Diagnostische Proben" im Sinne des Pkt. 4.2..
Zum Schutz des Transport- und des Laborpersonals sind hygienische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Röhrchen und Becher mit Untersuchungsmaterial müssen flüssigkeitsdicht verschlossen und außen sauber sein. Falls der Behälter bei der Materialabnahme außen kontaminiert wurde, ist dieser sofort mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zu desinfizieren (Wischdesinfektion). Bei allen Manipulationen mit diagnostischen Proben wird die Benützung von Einmalhandschuhen empfohlen.
Für den Transport des Materials im Anstaltsbereich (von Abteilungen ins Labor) wird die Verwendung von Metallkörben empfohlen.
Für den Transport des Materials außerhalb des Anstaltsbereiches (z. B. von Zentralsammelstelle nach auswärts) wird die Verwendung eines Metallkoffers mit Vorrichtungen zum Stapeln und Fixieren der Metallständer empfohlen. Der Metallkoffer soll mit einem abnehmbaren Tragegurt ausgestattet sein. In dieser Form ist der Transport von diagnostischen Proben durch Stadtgeher in öffentlichen Verkehrsmitteln vertretbar. Der Verwendung von Metall für die Körbe und Ständer wird wegen der besseren thermischen Desinfizierbarkeit und Reinigbarkeit sowie der Langlebigkeit der Vorzug gegeben. Die Körbe und Ständer müssen in regelmäßigen Abständen und auch sofort nach einer Kontamination mit potentiell
infektiösem Material in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch desinfiziert und gereinigt werden. Wo eine solche Desinfektion und Reinigung stattfinden kann, ist in den einzelnen Krankenanstalten festzulegen.
Werden ansteckungsgefährliche diagnostische Proben in einem Auto transportiert, muss der Text der multilateralen Vereinbarung M83 gemäß ADR über die Beförderung diagnostischer Proben (siehe Pkt. 4.2.) im Fahrzeug mit geführt werden.
Die hier angeführten Bestimmungen zur Verpackung und zum Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen stellen lediglich eine grobe Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen dar. Für umfassendere Information werden empfohlen:
Stolz W., Trybus R., Twaroch M.: ADR Handbuch 1999; Porter Press, Wien 1998)
ÖNORM EN 829: In-vitro-Diagnostik/Diagnostika, Transportverpackungen für medizinisches und biologisches Untersuchungsgut, Anforderungen, Prüfung, Stand 1. Oktober 1996.
Österreichische Post AG: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gefahrengutversand; Stand Jänner 1999.
Österreichische Post AG: Gefahrengutversand, Kurzinformation, Stand Jänner 1999.
Autoren:
Univ.-Prof.Dr.med. Günther Wewalka, Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt,
Währinger Straße 25a, 1096 WIEN;
Dr. Wilhelm Stolz, Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Radetzkystraße 2, 1031 WIEN;
Mag. Peter Karwautz, Österreichisch Post AG, Generaldirektion, Abt. PG, Postgasse 8, 1011 Wien